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AGB

Allgemeine Liefer- und Verkaufsbedingungen der Saegeling Medizintechnik Service- und Vertriebs GmbH

Teil I - Geschäftskunden

1 Allgemeines

1.1 Im Geschäftsverkehr zwischen dem Besteller (Käufer) und Saegeling Medizintechnik Service- und Vertriebs GmbH (Verkäufer) gelten für alle unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote ausschließlich die nachfolgenden Liefer- und Verkaufsbedingungen. Sie werden vom Käufer mit Auftragserteilung anerkannt. Unternehmer sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, soweit diese in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln, auch wenn diese dem öffentlichrechtlichen Bereich zuzurechnen sind.

1.2 Etwaigen abweichenden Bedingungen des Käufers wird hiermit widersprochen; diese gelten auch bei Durchführung des Auftrags nicht als angenommen. Andere Vereinbarungen, insbesondere Zusicherungen, Änderungen und Nebenabreden sind nur dann wirksam, wenn wir uns ausdrücklich damit einverstanden erklären.

2 Angebote und Bestellungen

2.1 Unsere Angebote sind, auch in Prospekten, Anzeigen und dergleichen, auch bezüglich der Preisangaben und Lieferfristen stets unverbindlich und freibleibend. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten. Ist der Käufer Unternehmer, gilt als Beschaffenheit der Ware grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers oder seiner Gehilfen, insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung, über bestimmte Eigenschaften der Sache stellen gegenüber dem Käufer keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.

2.2 Der Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande; wird keine Auftragsbestätigung erteilt, so kommt der Vertrag in jedem Fall durch Lieferung zustande.

3 Lieferung, Liefer- und Leistungsfristen

3.1 Der Käufer hat bestellte Ware mangels besonderer Vereinbarung spätestens binnen 2 Werktagen nach Bereitstellung zu übernehmen, sofern keine Versendung vereinbart ist. Bei vorrätiger Ware und Verkauf ab Lager des Verkäufers gilt die Bereitstellung am Tag des Vertragsschlusses als erfolgt, wenn der Verkäufer den Käufer darauf hingewiesen hat, dass es sich um voreilige Ware handelt.

3.2 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe auf den Käufer über. Erfolgt ein Versand der Ware, geht die Ware bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt auf den Käufer über, wenn der Käufer Unternehmer ist. Innerhalb von Deutschland liefern wir an den Verbraucher versandkostenfrei. Mehrkosten für Expresslieferungen oder eine vom Kunden vorgegebene Versandart gehen zu Lasten des Kunden. Erstlieferungen an Neukunden können per Vorkasse oder Nachnahme erfolgen.

3.3 Ist eine Liefer- oder Leistungsfrist vereinbart, so beginnt sie mit dem Datum des Vertragsschlusses, jedoch nicht vor Eingang einer etwa vereinbarten Anzahlung des Käufers bei uns. Für die Einhaltung der Liefer- oder Leistungsfrist genügt die rechtzeitige Absendung der Ware.

3.4 Treten auf unserer Seite Hindernisse außerhalb unserer Einflussmöglichkeiten auf, z. B. höhere Gewalt, hoheitliche Eingriffe, Ausund/oder Einfuhrverbote, Arbeitskämpfe, verlängert sich die Liefer- oder Leistungsfrist auch bei bereits bestehendem Liefer- oder Leistungsverzug angemessen. Führt ein solches Hindernis zu einem Leistungsaufschub von mehr als drei Monaten, kann der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung gem. Ziffer 3.5 vom Vertrag zurücktreten. Wird die Lieferung oder Leistung aufgrund derartiger Ereignisse dauernd unmöglich, sind wir ebenfalls berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche des Käufers sind in diesem Fall ausgeschlossen; Ziffer 7. bleibt unberührt. Bei einem dauernden Leistungshindernis ist der Käufer ebenfalls berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Wir werden den Käufer unverzüglich über das Lieferhindernis unterrichten und im Fall des Rücktritts eine erbrachte Gegenleistung unverzüglich erstatten. Diese Regelungen gelten auch bei Ausfall bzw. nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung, sofern wir den Ausfall bzw. die Verzögerung nicht zu vertreten haben.

3.5 Überschreitungen von Lieferterminen oder Lieferfristen berechtigen den Käufer zum Rücktritt vom Vertrag, wenn er uns erfolglos eine angemessene Nachfrist von mindestens 14 Tagen gesetzt hat. Die Nachfristsetzung hat in Textform gemäß §126b BGB zu erfolgen. Weitergehende Rechte und Ansprüche des Käufers sind ausgeschlossen, es sei denn, die Voraussetzungen unserer Haftung nach Ziffern 7.1 und 7.2 sind erfüllt.

3.6 Ist der Käufer zur Übernahme der Ware aus Gründen, die ihm zuzurechnen sind, nicht innerhalb von 2 Werktagen nach Bereitstellung (vgl. Ziffer 3.1) in der Lage, so treten Annahmeverzug und Übergang der Leistungsgefahr ab dem 3. Tag der Bereitstellung ein.

3.7 Bei Transportschäden sind offensichtliche Mängel unverzüglich nach Ablieferung in Textform gemäß §126b BGB beim Überbringer zu melden. Für Unternehmer gelten zudem die weiteren Regelungen in Ziffer 4.1 entsprechend. Die besonderen Mängelrügenvorschriften des Warenüberbringers sind zu beachten. Die Meldung ist uns zusammen mit einem Schadensprotokoll unverzüglich zuzusenden.

3.8 Bei Spezialanfertigungen auf besondere Anweisungen des Käufers übernimmt dieser alle Folgen, die sich eventuell aus einer Verletzung von Schutzrechten Dritter ergeben, insbesondere stellt er den Verkäufer unverzüglich von Ansprüchen Dritter frei.

3.9. Teilleistungen sind innerhalb der von uns angegebenen Lieferfristen zulässig, soweit sich Nachteile für den Gebrauch daraus nicht ergeben.

4 Mängelrüge, Gewährleistung

4.1. Der Käufer ist verpflichtet den Liefergegenstand gemäß § 377 HGB unverzüglich zu untersuchen und Mängel in Textform gemäß §126b BGB zu rügen. Unterlässt der Käufer dies, gilt die Ware als genehmigt.

4.2 Bei mangelhafter Lieferung oder Leistung werden wir die Lieferung oder Leistung nach unserer Wahl nachbessern oder durch eine Mangelfreie ersetzen. In keinem Fall haften wir für die Kosten, die dadurch entstehen, dass die Kaufsache an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde. Wir können die Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich ist. Die Rechte des Käufers bestimmen sich in diesem Fall nach Ziffer 4.4. Der Käufer hat zur Mängelbeseitigung die Lieferung auf seine Kosten und sein Risiko an uns zurückzugeben. Nach unserer Wahl können wir die Mängelbeseitigung auch beim Käufer ausführen.

4.3 Ist der Käufer Unternehmer, beschränkt sich unsere Haftung für Fremderzeugnisse auf die Abtretung der Ansprüche, die uns gegen den Lieferanten der Fremderzeugnisse zustehen, vorausgesetzt, wir machen dem Käufer bei Abtretung alle uns bekannten Angaben über den Lieferanten zugänglich, die dem Käufer die Geltendmachung des Anspruches ermöglichen.

4.4 Bei endgültigem Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung oder Ersatzleistung oder bei Verweigerung der Nacherfüllung wegen unverhältnismäßig hoher Kosten nach Ziffer 4.2 kann der Käufer zwischen Herabsetzen der Vergütung (Minderung) oder Rücktritt vom Vertrag wählen. Bei nur geringfügigen Mängeln steht dem Käufer kein Rücktrittsrecht zu.

4.5 Wählt der Käufer wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben unbeschadet der Regelungen in Ziffern 7.1 und 7.2 kein Schadenersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt er nach gescheiterter Nacherfüllung Schadenersatz, verbleibt die Ware bei ihm, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadenersatzanspruch beschränkt sich in diesem Fall auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben.

4.6 Ist der Käufer Unternehmer, sind wir im Falle einer mangelhaften Montageanleitung lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn die Sache nicht fehlerfrei montiert wurde.

5 Garantie/Sachmängelhaftung

5.1 Wir gewähren grundsätzlich eine Garantie im Rahmen der bei Abschluss des Kaufvertrages jeweils geltenden Garantiebedingungen. Diese ergeben sich aus den Bestimmungen in der jeweils zum Produkt gehörenden Gebrauchsanleitung. Weitergehende Garantien werden dem Käufer nicht eingeräumt. Es gelten ausschließlich die etwaig vom Hersteller gewährten Garantien; ausgenommen hiervon sind Verschleiß- und Ersatzteile sowie Verbrauchsmaterial, für welche wir gegenüber Endkunden eine Garantie von 90 Tagen gewähren; die Garantiefrist beginnt mit Ablieferung des Kaufgegenstandes.

5.2 Wiederverkäufern gewähren wir eine Garantie nach Maßgabe der Bestimmungen in Ziffer 5.2-5.5. Die Dauer der Garantie ab Kaufdatum ergibt sich aus der jeweils zum Produkt gehörenden Gebrauchsanleitung. Bei Produkten, die laut Kennzeichnung eine kürzere Haltbarkeit aufweisen, endet die Garantie mit Ablauf des Verfallsdatums. Kleine äußerliche Mängel, die den Gebrauch des Produkts in keiner Weise beeinträchtigen, lösen keine Garantieansprüche aus. Ausgeschlossen von der Garantie sind Fehler, die auf unsachgemäße Lagerung und Behandlung, falsche Bedienung, fremden Eingriff oder höhere Gewalt zurückzuführen sind. Im Falle einer Falschlieferung oder bei einer vom Endkunden nachgewiesenen unzutreffenden Beratung ist kein Garantiefall gegeben. Vielmehr hat der Wiederverkäufer dem Endkunden den Kaufpreis gegen Rückgabe des Produkts zu erstatten. Macht ein Endkunde einem Wiederverkäufer gegenüber einen Produktmangel geltend, hat dieser zu überprüfen, ob tatsächlich ein Mangel vorliegt. Der Wiederverkäufer hat sämtliche ihm gegenüber geltend gemachten Mängel aus Statistikgründen zu erfassen und zur Abwicklung einzeln so aufzunehmen, das diese einzelnen Vorgängen zugeordnet werden können.

5.3 Wiederverkäufer, die zur Garantieabwicklung autorisiert sind, haben die fehlerhafte Ware selbst zu reparieren. Erwirbt der Kunde das Produkt von einem nicht in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Vertragshändler, erfolgt die Erbringung sämtlicher Leistungen aus der Garantieerklärung immer durch den Vertragshändler, bei dem der Endkunde das Produkt erworben hat. Wir erstatten den autorisierten Wiederverkäufern im Rahmen der Garantie nur den Materialwert der eingebauten Ersatzteile nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen. Die Arbeitsleistung des Käufers wird nicht vergütet. Die ausgetauschten fehlerhaften Teile sind zusammen mit einem Fehlerbericht an uns zurückzuschicken. Der Fehlerbericht hat folgende Angaben zu enthalten: Gerätetyp, Serien- oder Chargennummer, Betriebsstunden/Zeitraum, in welchen das Produkt in Betrieb war, Lieferdatum und Nummer des Lieferscheins, genaue Bezeichnung und Artikelnummer des fehlerhaften Teils, exakte Angabe des Fehlers und seiner Ursache, Datum der Garantiereparatur und sonstige Bemerkungen. Die ausgetauschten Teile gehen in unser Eigentum über. Eine Erstattung von Transportkosten sowie eine Vergütung der erbrachten Arbeitsleistung erfolgen nicht.

5.4 Wiederverkäufer, die nicht zur Garantieabwicklung von Saegeling Medizintechnik Service- und Vertriebs Produkten autorisiert sind, haben die fehlerhafte Ware auf eigene Kosten und Gefahr an uns zu senden. Wir werden das fehlerhafte Produkt im Rahmen der Garantie nach unserer Wahl kostenfrei reparieren oder ersetzen.

5.5 Weitergehende oder andere Ansprüche, insbesondere solche auf Ersatz außerhalb des Produktes entstandener Schäden, sind im Rahmen dieser Garantie für Wiederverkäufer ausgeschlossen, es sei denn, wir haften nach Maßgabe von Ziffer 7.1 und 7.2.

6 Preise und Zahlungen

6.1 Es gelten die Preise unserer jeweils gültigen Preislisten zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Nach Vertragsschluss eintretende Mehrbelastungen (z. B. neue oder erhöhte Zölle, Steuern, sonstige Abgaben, Frachterhöhungen etc.) können an den Käufer weiterberechnet werden.

6.2 Die Zahlung hat innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zu erfolgen, es sei denn, es wird eine anders lautende Zahlungsvereinbarung mit dem Käufer getroffen. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Käufer in Zahlungsverzug. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Zahlungseingang beim Verkäufer. Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen. Erfolgt die Zahlung nicht in bar, so hat die Zahlung per Banküberweisung unter Nennung der Kunden- und Rechnungsnummer auf das in der Rechnung angegebene Konto zu erfolgen. Überweisungsspesen, Wechselsteuern und Diskontspesen gehen zu Lasten des Käufers.

6.3 Die Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Ist der Käufer Unternehmer, ist die Geltendmachung von Zurückbehaltungs- und/oder sonstigen Leistungsverweigerungsrechten nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig und nur, wenn diese in demselben Vertragsverhältnis begründet sind.

6.4 Bei Zahlungsverzug sowie bei begründeter Besorgnis wesentlicher Vermögensverschlechterung, die unseren Anspruch gefährdet, oder Zahlungsunfähigkeit des Käufers sind wir berechtigt, die Lieferung auszusetzen oder nach unserer Wahl die sofortige Vorauszahlung aller, auch nicht fälliger Forderungen einschließlich gestundeter und solcher aus Wechseln oder entsprechende Sicherheiten zu beanspruchen. Kommt der Käufer dem Verlangen nach Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung nicht innerhalb einer angemessenen, von uns zu setzenden Frist nach, sind wir berechtigt, von allen Verträgen zurückzutreten. Ferner sind wir berechtigt dem Käufer die uns entstehenden Kosten sowie den entstandenen Schaden zu berechnen.

6.5 Für alle Retouren, sei es zum Umtausch oder zur Gutschrift, die auf eine fehlerhafte Bestellung oder auf Gründe zurückzuführen sind, die wir nicht zu vertreten haben, kann der Käufer mit einer Bearbeitungsgebühr belastet werden, und zwar 3 % vom Netto-Warenwert, mindestens jedoch mit 15,00€.

6.6 Verbrauchsmaterialien sind vom Umtausch ausgeschlossen.

7 Haftung

7.1 Für Schäden des Käufers haften wir nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Wird durch uns eine wesentliche Vertragspflicht verletzt, haften wir auch dann, wenn uns lediglich leichte Fahrlässigkeit zur Last fällt. Wesentlich sind alle Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Unsere Haftung bei leichter Fahrlässigkeit beschränkt sich auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch bei Verschulden unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

7.2 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche aus Produkthaftung. Sie gelten außerdem nicht bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden, bei Verlust des Lebens, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder bei übernommener Beschaffenheitsgarantie.

7.3 Schadenersatzansprüche wegen eines Mangels verjähren in einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, sofern uns Arglist vorzuwerfen ist oder ein Fall von Ziffer 7.2 vorliegt.

7.4 Wir vertreiben Medizinprodukte, die eine CE-Kennzeichnung nach dem Medizinproduktegesetz aufweisen. Aufgrund dieser CEKennzeichnung dürfen die Produkte in der Europäischen Union (EU) und im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) in den Verkehr gebracht werden. Exportiert ein Käufer unsere Produkte in Länder außerhalb dieser Bereiche, ist es seine Pflicht zu überprüfen, ob die Produkte im Bestimmungsland in den Verkehr gebracht werden dürfen. Wir übernehmen keine Gewährleistung dafür, dass unsere Produkte außerhalb der EU bzw. des EWR in den Verkehr gebracht werden dürfen, und keine Haftung für Schäden, die aus einem Verstoß gegen Rechtsvorschriften des Bestimmungslandes resultieren.

8 Eigentumsvorbehalt und Sicherungsrechte

8.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises unser Eigentum. Darüber hinaus bleibt die gelieferte Ware unser Eigentum bis zur Erfüllung aller, auch der künftigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer, einschließlich des Erlöschens aller Verbindlichkeiten aus Schecks und Wechseln, die im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung begründet worden sind. Die Einstellung einzelner Ansprüche in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. In diesem Fall gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung.

8.2 Der Käufer hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und instand zu halten. Der Käufer ist verpflichtet, uns einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Fall einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen der Vorbehaltslieferungen sind unzulässig, solange der Eigentumsvorbehalt gemäß Ziffer 8.1 besteht. Der Käufer darf die Ware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang veräußern. Dieses Recht endet ohne weiteres, wenn über das Vermögen des Käufers Insolvenzantrag gestellt oder Sequestration angeordnet wird. Einen Besitzerwechsel der Vorbehaltsware sowie eine Änderung seiner geschäftlichen Niederlassung hat uns der Käufer unverzüglich anzuzeigen.

8.3 Der Käufer tritt hiermit im Voraus bis zur vollständigen Tilgung aller unserer Forderungen aus Lieferungen und Leistungen gemäß Ziffer 8.1 die ihm aus der Veräußerung zustehenden Forderungen in voller Höhe mit allen Nebenrechten zur Sicherheit an uns ab. Nimmt der Käufer die Forderung in ein mit seinen Kunden bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, so ist die Kontokorrentforderung in voller Höhe abgetreten. Nach erfolgter Saldierung tritt an ihre Stelle der anerkannte Saldo, der bis zur Höhe des Betrages als abgetreten gilt, den die ursprüngliche Kontokorrentforderung ausmachte. Der Käufer bleibt zum Einzug dieser Forderungen berechtigt, solange er seine Verpflichtungen uns gegenüber erfüllt und wir dem Einzug durch den Käufer nicht widersprochen haben. Zum Widerruf der Einzugsermächtigung sind wir bei Vorliegen berechtigter Interessen, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Stellung eines Insolvenzantrags über das Vermögen des Käufers, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Käufers berechtigt. Außerdem können wir nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offen legen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Käufer gegenüber seinen Kunden verlangen. Eingezogene Beträge sind an uns abzuführen, soweit Forderungen aus der Geschäftsverbindung des Käufers mit uns fällig sind.

8.4 Bei Beeinträchtigung der Sicherungsrechte des Verkäufers durch Dritte, insbesondere bei Beschlagnahme oder Pfändung von Lieferungen und/oder Forderungen, wird uns der Käufer sofort unter Übersendung der ihm verfügbaren Unterlagen (wie z. B. Pfändungsprotokolle und dergleichen) benachrichtigen und den Dritten auf unsere Sicherungsrechte hinweisen. Der Käufer ist verpflichtet, die Kosten zu tragen, die uns durch Abwehrmaßnahmen entstehen, die aufgrund der Beeinträchtigung unserer Sicherungsrechte erforderlich werden.

8.5 Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, aber auch bei drohender Zahlungseinstellung, Zahlungsunfähigkeit oder negativer Auskunft, die auf eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage des Käufers hindeuten, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen und/oder nach Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten; der Käufer erteilt hiermit unwiderruflich und unbedingt seine Zustimmung zur Herausgabe. Das gleiche gilt, wenn Zwangsvollstreckung, Wechsel oder Scheckproteste gegen den Käufer vorkommen. Im Herausgabeverlangen liegt keine Rücktrittserklärung, es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt.

8.6 Soweit der realisierbare Wert aller uns zustehenden Sicherungsrechte die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10% übersteigt, werden wir auf Verlangen des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben. Es wird vermutet, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, wenn der Schätzwert der uns zustehenden Sicherheiten 150% des Wertes der gesicherten Ansprüche erreicht oder übersteigt. Dem Käufer steht bei der Freigabe die Wahl zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.

8.7 Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den Käufer erfolgt stets im Namen und im Auftrag für uns. Erfolgt eine Verarbeitung mit uns nicht gehörenden Gegenständen, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von uns gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt ist.

9 Datenspeicherung

Der Käufer wird darüber informiert, dass alle ihn betreffenden Daten aus der Geschäftsbeziehung, auch personenbezogene Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes, im Rahmen unserer elektronischen Datenverarbeitung gespeichert und ausschließlich an beauftragte Dienstleister im Rahmen der Auftragsbearbeitung weitergegeben werden.

10 Beschwerden

Beschwerden können in Textform gemäß §126b BGB gerichtet werden: an Saegeling Medizintechnik Service- und Vertriebs GmbH, Ernst-Thälmann-Straße 30/32, 01809 Heidenau, per Email an info@saegelingmt.de oder per Fax an 03529/517537 oder telefonisch unter 03529/56260.

11 Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Dresden. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Kollisionsrechts. Ausschließlicher Gerichtsstand im Verkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichem Sondervermögen ist Dresden. Wir sind jedoch auch berechtigt, an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand Klage zu erheben.

12 Schlussbestimmungen

Änderungen/Ergänzungen erhalten ihre Gültigkeit erst mit unserer schriftlichen Zustimmung. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen insgesamt oder teilweise nichtig, unwirksam und/oder undurchführbar sein oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Nichtige, unwirksame und/oder undurchführbare Bestimmungen sind durch solche wirksamen und durchführbaren Regelungen zu ersetzen, die dem angestrebten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommen. Gleiches gilt, wenn diese Bedingungen eine Lücke enthalten sollten. Maßgeblich ist die deutsche Fassung dieser Bedingungen. Anderssprachige Fassungen sind lediglich Übersetzungen.

Saegeling Medizintechnik Service- und Vertriebs GmbH, Ernst-Thälmann-Straße 30/32, 01809 Heidenau

Stand: 01/11/2016

Teil II - Endkunden

1 Allgemeines

1.1 Im Geschäftsverkehr zwischen dem Besteller (Käufer) und Saegeling Medizintechnik Service- und Vertriebs GmbH (Verkäufer) gelten für alle unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote ausschließlich die nachfolgenden Liefer- und Verkaufsbedingungen. Sie werden vom Käufer mit Auftragserteilung anerkannt. Verbraucher im Sinne dieser Allgemeinen Liefer- und Verkaufsbedingungen ist eine natürliche Person, die bei Abschluss des Vertrages zu einem Zweck handelt, der nicht einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.

1.2 Etwaigen abweichenden Bedingungen des Käufers wird hiermit widersprochen; diese gelten auch bei Durchführung des Auftrags nicht als angenommen. Andere Vereinbarungen, insbesondere Zusicherungen, Änderungen und Nebenabreden sind nur dann wirksam, wenn wir uns ausdrücklich damit einverstanden erklären.

2 Angebote und Bestellungen

2.1 Unsere Angebote sind, auch in Prospekten, Anzeigen und dergleichen, auch bezüglich der Preisangaben und Lieferfristen stets unverbindlich und freibleibend. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten. Öffentliche Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers oder seiner Gehilfen, insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung, über bestimmte Eigenschaften der Sache stellen gegenüber dem Käufer keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.

2.2 Der Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande; wird keine Auftragsbestätigung erteilt, so kommt der Vertrag in jedem Fall durch Lieferung zustande.

3 Lieferung, Liefer- und Leistungsfristen

3.1 Der Käufer hat bestellte Ware mangels besonderer Vereinbarung spätestens binnen 2 Werktagen nach Bereitstellung zu übernehmen, sofern keine Versendung vereinbart ist. Bei vorrätiger Ware und Verkauf ab Lager des Verkäufers gilt die Bereitstellung am Tag des Vertragsschlusses als erfolgt, wenn der Verkäufer den Käufer darauf hingewiesen hat, dass es sich um voreilige Ware handelt.

3.2 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe auf den Käufer über. Erfolgt ein Versand der Ware, geht die Ware bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt auf den Käufer über, wenn der Käufer Unternehmer ist. Ist der Käufer Verbraucher, gilt dies nur, wenn die Versendung auf sein Verlangen erfolgt. Innerhalb von Deutschland liefern wir an den Verbraucher versandkostenfrei. Mehrkosten für Expresslieferungen oder eine vom Kunden vorgegebene Versandart gehen zu Lasten des Kunden.

3.3 Ist eine Liefer- oder Leistungsfrist vereinbart, so beginnt sie mit dem Datum des Vertragsschlusses, jedoch nicht vor Eingang einer etwa vereinbarten Anzahlung des Käufers bei uns. Für die Einhaltung der Liefer- oder Leistungsfrist genügt die rechtzeitige Absendung der Ware.

3.4 Treten auf unserer Seite Hindernisse außerhalb unserer Einflussmöglichkeiten auf, z. B. höhere Gewalt, hoheitliche Eingriffe, Ausund/oder Einfuhrverbote, Arbeitskämpfe, verlängert sich die Liefer- oder Leistungsfrist auch bei bereits bestehendem Liefer- oder Leistungsverzug angemessen. Führt ein solches Hindernis zu einem Leistungsaufschub von mehr als drei Monaten, kann der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung gem. Ziffer 3.5 vom Vertrag zurücktreten. Wird die Lieferung oder Leistung aufgrund derartiger Ereignisse dauernd unmöglich, sind wir ebenfalls berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche des Käufers sind in diesem Fall ausgeschlossen; Ziffer 7. bleibt unberührt. Bei einem dauernden Leistungshindernis ist der Käufer ebenfalls berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Wir werden den Käufer unverzüglich über das Lieferhindernis unterrichten und im Fall des Rücktritts eine erbrachte Gegenleistung unverzüglich erstatten. Diese Regelungen gelten auch bei Ausfall bzw. nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung, sofern wir den Ausfall bzw. die Verzögerung nicht zu vertreten haben.

3.5 Überschreitungen von Lieferterminen oder Lieferfristen berechtigen den Käufer zum Rücktritt vom Vertrag, wenn er uns erfolglos eine angemessene Nachfrist von mindestens 14 Tagen gesetzt hat. Die Nachfristsetzung hat in Textform gemäß §126b BGB zu erfolgen. Weitergehende Rechte und Ansprüche des Käufers sind ausgeschlossen, es sei denn, die Voraussetzungen unserer Haftung nach Ziffern 7.1 und 7.2 sind erfüllt.

3.6 Ist der Käufer zur Übernahme der Ware aus Gründen, die ihm zuzurechnen sind, nicht innerhalb von 2 Werktagen nach Bereitstellung (vgl. Ziffer 3.1) in der Lage, so treten Annahmeverzug und Übergang der Leistungsgefahr ab dem 3. Tag der Bereitstellung ein.

3.7 Bei Transportschäden sind offensichtliche Mängel unverzüglich nach Ablieferung in Textform gemäß §126b BGB beim Überbringer zu melden. Für Unternehmer gelten zudem die weiteren Regelungen in Ziffer 4.1 entsprechend. Die besonderen Mängelrügenvorschriften des Warenüberbringers sind zu beachten. Die Meldung ist uns zusammen mit einem Schadensprotokoll unverzüglich zuzusenden.

3.8 Bei Spezialanfertigungen auf besondere Anweisungen des Käufers übernimmt dieser alle Folgen, die sich eventuell aus einer Verletzung von Schutzrechten Dritter ergeben, insbesondere stellt er den Verkäufer unverzüglich von Ansprüchen Dritter frei.

3.9. Teilleistungen sind innerhalb der von uns angegebenen Lieferfristen zulässig, soweit sich Nachteile für den Gebrauch daraus nicht ergeben.

4 Mängelrüge, Gewährleistung

4.1 Offensichtliche Mängel sind uns spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Lieferung oder Leistung in Textform gemäß §126b BGB anzuzeigen; es genügt die Absendung der Anzeige innerhalb der Frist.

4.2 Ist der Käufer Verbraucher, steht ihm das Wahlrecht zwischen Beseitigung des Mangels und Lieferung einer mangelfreien Sache zu. Wir können die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich ist. Ist auch die andere Art der Nacherfüllung nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich, können wir auch diese verweigern. In keinem Fall haften wir für die Kosten, die dadurch entstehen, dass die Kaufsache an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde. Nach unserer Wahl können wir die Mängelbeseitigung auch beim Käufer ausführen.

4.3 Bei endgültigem Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung oder Ersatzleistung oder bei Verweigerung der Nacherfüllung wegen unverhältnismäßig hoher Kosten nach Ziffer 4.2 kann der Käufer zwischen Herabsetzen der Vergütung (Minderung) oder Rücktritt vom Vertrag wählen. Bei nur geringfügigen Mängeln steht dem Käufer kein Rücktrittsrecht zu.

4.4 Wählt der Käufer wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben unbeschadet der Regelungen in Ziffern 7.1 und 7.2 kein Schadenersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt er nach gescheiterter Nacherfüllung Schadenersatz, verbleibt die Ware bei ihm, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadenersatzanspruch beschränkt sich in diesem Fall auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache, wenn der Käufer Unternehmer ist. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben.

5 Garantie/Sachmängelhaftung

5.1 Dem Endkunden gewähren wir eine Garantie im Rahmen der bei Abschluss des Kaufvertrages jeweils geltenden Garantiebedingungen. Diese ergeben sich aus den Bestimmungen in der jeweils zum Produkt gehörenden Gebrauchsanleitung. Weitergehende Garantien werden dem Käufer bzw. Endkunden nicht eingeräumt. Es gelten ausschließlich die etwaig vom Hersteller gewährten Garantien; ausgenommen hiervon sind Verschleiß- und Ersatzteile sowie Verbrauchsmaterial, für welche wir gegenüber Endkunden eine Garantie von 90 Tagen gewähren; die Garantiefrist beginnt mit Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Endkunden. Die Rechte des Endkunden gegenüber seinem Verkäufer aus der Sachmängelhaftung bleiben durch die Bestimmungen über die Garantie unberührt.

6 Preise und Zahlungen

6.1 Es gelten die Preise unserer jeweils gültigen Preislisten zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.

6.2 Die Zahlung hat innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zu erfolgen, es sei denn, es wird eine anders lautende Zahlungsvereinbarung mit dem Käufer getroffen. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Käufer in Zahlungsverzug. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Zahlungseingang beim Verkäufer. Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen. Erfolgt die Zahlung nicht in bar, so hat die Zahlung per Banküberweisung unter Nennung der Kunden- und Rechnungsnummer auf das in der Rechnung angegebene Konto zu erfolgen. Überweisungsspesen, Wechselsteuern und Diskontspesen gehen zu Lasten des Käufers.

6.3 Die Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig

6.4 Für alle Retouren, sei es zum Umtausch oder zur Gutschrift, die auf eine fehlerhafte Bestellung oder auf Gründe zurückzuführen sind, die wir nicht zu vertreten haben, kann der Käufer mit einer Bearbeitungsgebühr belastet werden, und zwar 3 % vom Netto-Warenwert, mindestens jedoch mit 15,00€.

6.5 Verbrauchsmaterialien sind vom Umtausch ausgeschlossen.

7 Haftung

7.1 Für Schäden des Käufers haften wir nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Wird durch uns eine wesentliche Vertragspflicht verletzt, haften wir auch dann, wenn uns lediglich leichte Fahrlässigkeit zur Last fällt. Wesentlich sind alle Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch bei Verschulden unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

7.2 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche aus Produkthaftung. Sie gelten außerdem nicht bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden, bei Verlust des Lebens, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder bei übernommener Beschaffenheitsgarantie.

7.3 Schadenersatzansprüche wegen eines Mangels verjähren in einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, sofern uns Arglist vorzuwerfen ist oder ein Fall von Ziffer 7.2 vorliegt.

7.4 Wir vertreiben Medizinprodukte, die eine CE-Kennzeichnung nach dem Medizinproduktegesetz aufweisen. Aufgrund dieser CEKennzeichnung dürfen die Produkte in der Europäischen Union (EU) und im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) in den Verkehr gebracht werden. Exportiert ein Käufer unsere Produkte in Länder außerhalb dieser Bereiche, ist es seine Pflicht zu überprüfen, ob die Produkte im Bestimmungsland in den Verkehr gebracht werden dürfen. Wir übernehmen keine Gewährleistung dafür, dass unsere Produkte außerhalb der EU bzw. des EWR in den Verkehr gebracht werden dürfen, und keine Haftung für Schäden, die aus einem Verstoß gegen Rechtsvorschriften des Bestimmungslandes resultieren.

8 Eigentumsvorbehalt und Sicherungsrechte

8.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises unser Eigentum.

8.2 Der Käufer hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und instand zu halten. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen der Vorbehaltslieferungen sind unzulässig, solange der Eigentumsvorbehalt gemäß Ziffer 8.1 besteht. Er hat uns einen Wohnsitzwechsel anzuzeigen, solange der Eigentumsvorbehalt nach Ziffer 8.1 besteht.

8.3 Bei Beeinträchtigung der Sicherungsrechte des Verkäufers durch Dritte, insbesondere bei Beschlagnahme oder Pfändung von Lieferungen und/oder Forderungen, wird uns der Käufer sofort unter Übersendung der ihm verfügbaren Unterlagen (wie z. B. Pfändungsprotokolle und dergleichen) benachrichtigen und den Dritten auf unsere Sicherungsrechte hinweisen. Der Käufer ist verpflichtet, die Kosten zu tragen, die uns durch Abwehrmaßnahmen entstehen, die aufgrund der Beeinträchtigung unserer Sicherungsrechte erforderlich werden.

8.4 Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, aber auch bei drohender Zahlungseinstellung, Zahlungsunfähigkeit oder negativer Auskunft, die auf eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage des Käufers hindeuten, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen und/oder nach Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten; der Käufer erteilt hiermit unwiderruflich und unbedingt seine Zustimmung zur Herausgabe. Das gleiche gilt, wenn Zwangsvollstreckung, Wechsel oder Scheckproteste gegen den Käufer vorkommen. Im Herausgabeverlangen liegt keine Rücktrittserklärung, es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt.

8.5 Soweit der realisierbare Wert aller uns zustehenden Sicherungsrechte die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10% übersteigt, werden wir auf Verlangen des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben. Es wird vermutet, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, wenn der Schätzwert der uns zustehenden Sicherheiten 150% des Wertes der gesicherten Ansprüche erreicht oder übersteigt. Dem Käufer steht bei der Freigabe die Wahl zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.

8.6 Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den Käufer erfolgt stets im Namen und im Auftrag für uns. Erfolgt eine Verarbeitung mit uns nicht gehörenden Gegenständen, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von uns gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt ist.

9 Datenspeicherung

Der Käufer wird darüber informiert, dass alle ihn betreffenden Daten aus der Geschäftsbeziehung, auch personenbezogene Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes, im Rahmen unserer elektronischen Datenverarbeitung gespeichert und ausschließlich an beauftragte Dienstleister im Rahmen der Auftragsbearbeitung weitergegeben werden.

10 Beschwerden

Beschwerden können in Textform gemäß §126b BGB gerichtet werden: an Saegeling Medizintechnik Service- und Vertriebs GmbH, Ernst-Thälmann-Straße 30/32, 01809 Heidenau, per Email an info@saegelingmt.de oder per Fax an 03529/517537 oder telefonisch unter 03529/56260.

11 Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Dresden. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Kollisionsrechts. Ausschließlicher Gerichtsstand im Verkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichem Sondervermögen ist Dresden. Wir sind jedoch auch berechtigt, an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand Klage zu erheben.

12 Schlussbestimmungen

Änderungen/Ergänzungen erhalten ihre Gültigkeit erst mit unserer schriftlichen Zustimmung. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen insgesamt oder teilweise nichtig, unwirksam und/oder undurchführbar sein oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Nichtige, unwirksame und/oder undurchführbare Bestimmungen sind durch solche wirksamen und durchführbaren Regelungen zu ersetzen, die dem angestrebten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommen. Gleiches gilt, wenn diese Bedingungen eine Lücke enthalten sollten. Maßgeblich ist die deutsche Fassung dieser Bedingungen. Anderssprachige Fassungen sind lediglich Übersetzungen.

Saegeling Medizintechnik Service- und Vertriebs GmbH, Ernst-Thälmann-Straße 30/32, 01809 Heidenau

Stand: 01/11/2016

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